Keine Mietminderung bei erkennbarem Mangel
Liegt eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit einer Wohnung vor, kann der Mieter eine entsprechende Kürzung der Miete vornehmen. Das Recht zur Mietminderung
besteht jedoch nicht, wenn dem Mieter der Mangel bei der Anmietung bekannt war oder er diesen hätte erkennen
können. So lehnte das Landgericht Berlin einen Minderungsanspruch wegen Baulärms ab, da für den Mieter von Anfang an ersichtlich war, dass sich in unmittelbarer Nähe der Mietwohnung ein sanierungsbedürftiges Fabrikgelände befand und die Gebäude in naher Zukunft abgerissen bzw. entkernt werden würden. Urteil des LG Berlin vom 28.06.2006 62 S 73/03 Pressemitteilung des LG Berlin
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