Mieter muss Wegfall einer beanstandeten Störung mitteilen

Nach § 536c Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Mieter verpflichtet, den Vermieter über Mängel an der Mietsache zu informieren. Ansonsten kann er sein Recht auf Mietminderung verlieren und sich sogar schadensersatzpflichtig machen. Umgekehrt ist der Mieter auch gehalten, von der Beendigung des

beanstandeten Zustandes Mitteilung zu machen.

In dem vom Amtsgericht Berlin-Mitte entschiedenen Fall hatte der Mieter wegen der von einer im selben Gebäude befindlichen Imbissbude ausgehenden Geruchsbelästigung über Monate die Miete gemindert. Schließlich erhob der Vermieter Klage gegen den Betreiber des Imbisses wegen der von seinem Betrieb herrührenden Störungen. Der Vermieter wusste zu dem Zeitpunkt nicht, dass die Belästigungen längst beseitigt waren. Der Mieter hatte es versäumt, seinen Vermieter hierauf hinzuweisen. Das Gericht verurteilte ihn zum Schadensersatz für die vom Vermieter unnötig erhobene Klage und der damit verbundenen Verfahrenskosten. Allerdings musste sich der Vermieter ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er sich vor Klageerhebung nicht von der Fortdauer des angeblich vertragswidrigen Zustandes vergewissert hatte.

Urteil des AG Berlin-Mitte vom 05.04.2006
5 C 550/05
Das Grundeigentum 2006, 974

 

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