Anlieger muss Bushaltestelle dulden
Der Bewohner einer Erdgeschosswohnung im Münchner Stadtgebiet klagte gegen die Stadt wegen angeblicher Lärmbelästigungen, die von einer unmittelbar vor dem Haus gelegenen Bushaltestelle ausgingen. Er fühlte sich nicht nur durch die im Zehnminutentakt an- und abfahrenden Busse,
sondern auch durch die in Ermangelung eines Wartehäuschens bei schlechtem Wetter direkt vor seinem Fenster im Eingangsbereich wartenden Fahrgäste belästigt. Diese würden vor dem Fenster ständig laut reden, rauchen und Unrat liegen lassen.
Das Landgericht München sah keine Verpflichtung der Stadt, die Bushaltestelle zu verlegen oder ein überdachtes Wartehäuschen einzurichten. Eine Verlegung der Bushaltestelle in ein nahe gelegenes Schrebergartengebiet kam aus Gründen der Sicherheit der Fahrgäste nicht in Betracht. Auch stellten sich die Lärmbeeinträchtigungen nicht als so gravierend dar, dass deswegen ein Wertehäuschen hätte gebaut werden müssen. Im Übrigen ist ein Anlieger auch zur Duldung gewisser Beeinträchtigungen verpflichtet, da es ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden öffentlichen Bussystem gibt.
Urteil des LG München I vom 30.03.2006
6 O 19271/05
justiz.bayern.de
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