Befristeter Mietvertrag: kein Wegfall der Schriftlichkeit bei Mietreduzierung

Der Mieter eines Ladens in einem Einkaufszentrum beklagte bereits nach kurzer Zeit, dass sich die nach den Anpreisungen des Vermieters erwarteten Umsätze nicht erreichen ließen. Der Betreiber des Einkaufszentrums erklärte sich daraufhin bereit, den Mietzins zu reduzieren. Nach längeren

Verhandlungen unterbreitete er dem Mieter folgendes Angebot: „Rückwirkend ab 1.1.1997 zunächst bis zum 31.12.1997 wollen wir Ihre Miete auf 15 DM/qm netto-kalt reduzieren. Dieses Angebot erfolgt ohne Präjudiz und kann von uns jederzeit widerrufen werden. Über eine Fortsetzung über den 31.12.1997 hinaus, müssten wir zu gegebener Zeit sprechen.” Der Mieter zahlte in der Folgezeit den reduzierten Mietzins. Da er auch weiterhin Verluste machte, kündigte er schließlich, obwohl das Mietverhältnis nach dem Vertrag noch 7 Jahre bestand.

Der Mieter meinte, zur vorzeitigen Kündigung berechtigt zu sein, da durch die einseitig erklärte Mietherabsetzung die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform bzgl. des ursprünglichen langfristigen Mietvertrags nicht mehr erfüllt sei. Der Bundesgerichtshof teilte diese Auffassung jedoch nicht. Auch bei einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag bedarf die nachträgliche Vereinbarung der - wenn auch unbefristeten - Herabsetzung des Mietzinses nicht der Schriftform, wenn der Vermieter sie, wie hier, jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf. Der Vermieter konnte danach die Fortzahlung der Miete verlangen.

Urteil des BGH vom 20.04.2005
XII ZR 192/01
RdW 2005, 547
BGHR 2005, 963

 

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