Mieterhöhung nur mit vergleichbaren Mietstrukturen

Wird eine Mieterhöhung auf Vergleichsmieten des örtlichen Mietspiegels gestützt, muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass die Vertragsmiete und die Vergleichsmiete die gleiche Mietstruktur aufweisen. Soll eine Brutto-Kaltmiete durch einen Vergleich mit den im Mietspiegel aufgeführten

Netto-Kaltmieten erhöht werden, ist zur Herstellung einer Vergleichbarkeit entweder die vertraglich vereinbarte Bruttomiete in eine Nettomiete oder aber die im Mietspiegel aufgeführte Nettomiete in eine Bruttomiete umzurechnen.

Die Umrechnung hat hierbei in der Weise zu erfolgen, dass der im Mietspiegel enthaltenen Netto-Kaltmiete die Betriebskosten hinzuzurechnen sind, die der Vermieter aktuell, also zum Zeitpunkt der Abgabe des Mieterhöhungsverlangens im Außenverhältnis z. B. gegenüber der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen zu tragen hat.

Urteil des KG Berlin vom 20.01.2005
8 U 127/04
KGR Berlin 2005, 171

 

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