Enttäuschte Umsatzerwartung bei Mieter eines Parkhauses
Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Einschätzung der Umsatz- und Gewinnerwartungen bei Geschäftsräumen üblicherweise allein in den Risikobereich des Mieters bzw. Pächters. Sofern der Vermieter keine ausdrückliche Zusicherung gegeben hat, besteht für den Mieter auch bei längerfristigen Mietverträgen
keine Möglichkeit, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn der Umsatz erheblich hinter den Erwartungen zurückbleibt. Etwas anderes gilt allenfalls in extremen Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existenzbedrohenden Folgen eintritt.
Besteht bei einem langfristigen Mietvertrag
über ein Parkhaus ein Kündigungsrecht für den Fall, dass das im selben Gebäudekomplex befindliche Kino seinen Betrieb „ganz oder größtenteils“ einstellt, kann hieraus kein Kündigungsrecht für einen aus anderen Gründen eingetretenen Umsatzrückgang durch nachlassende Frequentierung des Parkhauses hergeleitet werden. Vielmehr schloss das Oberlandesgericht Düsseldorf aus der ausdrücklichen Aufnahme des auf den Betrieb des Kinos begrenzten Kündigungsrechts, dass der Vermieter darüber hinaus das Umsatzrisiko nicht übernehmen wollte.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.02.2004
I-10 U 73/03
MDR 2004, 1052
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