Pilsbar in einem Laden - keine Pflicht des Mieters zur vorzeitigen Auflösung bei Unzulässigkeit der Bar wegen Lärms
Der Miteigentümer einer Wohnungsanlage vermietete die ihm gehörenden Räume für die Dauer von 10 Jahren zum Betrieb einer Gaststätte. Die Räume waren in der Teilungserklärung als Laden ausgewiesen.Die übrigen Wohnungseigentümer klagten wegen der Lärmbelästigung erfolgreich gegen den Betrieb der sodann eröffneten Pilsbar. Der Mieter mußte den Betrieb einstellen.
Der Vermieter verlangte die Auflösung des Mietvertrages. Der Mieter nahm hingegen den Vermieter für die volle Restlaufzeit des Mietvertrages wegen entgegangenen Gewinns auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Mieter gewann den Prozeß. Der BGH sah keinen Grund dafür, daß der Mieter den Vertrag vorzeitig beenden müsse. Das Risiko, daß die für den Vermieter von Anfang an erkennbare unzulässige Nutzung der Räume als Pilsbar die Erfüllung des Mietvertrages unmöglich machen würde, hatte der Vermieter allein zu tragen.
Allerdings trifft den Mieter die Verpflichtung, den Schaden durch eine Untervermietung der Räume als Laden möglichst gering zu halten.
Urteil des BGH vom 18.01.1995, XII ZR 30/93. RdW 1995, 745
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