Kein Betrieb einer "Imbissstube" anstelle eines "Ladens"

Der Betrieb einer Imbissstube als Verkaufsstelle für warme Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle ist mit der in einer Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage enthaltenen Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden nicht vereinbar.

Beschluss des BayObLG vom 29.09.1999
2 Z BR 103/99

ZMR 2000, 53

 

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