Geschäftsbehinderung durch Bauarbeiten
Ein Geschäftsmann mietete an einem zentralen Platz in Leipzig einen Laden an. Das Mietverhältnis war auf zehn Jahre befristet. Circa eineinhalb Jahre später begannen umfangreiche Bauarbeiten auf dem Platz, die auch nach drei Jahren noch nicht abgeschlossen waren. Durch die Baumaßnahme konnte das Geschäft nur über Bretterstege erreicht werden. Der Mieter, der über erhebliche Umsatzeinbußen klagte, erklärte schließlich die fristlose Kündigung des Vertrages.Das Oberlandesgericht Dresden sah in dem durch die Bauarbeiten eingeschränkten Zugang einen erheblichen Mangel der Mietsache und sprach dem Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu. Wird ein Geschäftslokal an einem bedeutenden innerstädtischen Platz vermietet und dieser anschließend dadurch faktisch zerstört, daß er komplett in eine Baugrube umgewandelt wird, die anschließend über Monate und Jahre hinweg brachliegt, beeinträchtigt das unmittelbar die vertraglich konkretisierte Gebrauchstauglichkeit des Geschäfts. Da zum Zeitpunkt der Kündigung auch in keiner Weise absehbar war, wie lange der Zustand noch andauern würde, war dem Geschäftsmann ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar.
Urteil des OLG Dresden vom 18.12.1998, 5 U 1747/98. NJW-RR 1999, 448
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