Fahrschulraum im Wohngebiet
Ein Fahrlehrer wollte den theoretischen Unterricht in einer Wohnung durchführen, die in einem allgemeinen Wohngebiet lag. Die geltende Baunutzungsverordnung erlaubte die Berufsausübung in einem Wohngebiet ausschließlich freiberuflich Tätigen oder den Angehörigen "ähnlicher Berufe".Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneinte bei einem Fahrlehrer das Vorliegen eines "ähnlichen Berufes". Darunter verstanden die Richter eine Berufsausübung in einem eher familiären, persönlich eingeschränkten Rahmen, wie beispielsweise bei einer Musiklehrerin oder Sprachtherapeutin. Dieser Rahmen ist jedoch bei weitem überschritten, wenn an dem theoretischen Unterricht der Fahrschule bis zu 17 Fahrschüler teilnehmen. Die damit verbundenen Störungen stehen nicht im Einklang mit einem Wohngebiet.
Beschluß des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.04.1996, 11 B 748/96. RdW Heft 20/96, Seite IV
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