Einschränkung der Gebrauchs- und Betriebspflicht

Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung kann im Fall der Vermietung von Geschäftsräumen eine Gebrauchs- und Betriebspflicht auch formularmäßig wirksam vereinbart werden. Die somit grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Mieters, die Mieträume "während der gesamten Mietzeit ihrer Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu nutzen", besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses muß dem Mieter hinreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt werden, die damit verbundenen Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen, zu denen insbesondere die Entfernung der in seinem Eigentum stehenden Einrichtungsgegenstände und Waren sowie die Durchführung der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen gehören.

Der für die Abwicklung erforderliche Zeitraum ist im Fall des Betriebs eines Optikergeschäfts auf einer Mietfläche von ca. 74 qm nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit mindestens 10 Werktagen zu veranschlagen. Entgegen den Bestimmungen des Mietvertrages ist der Mieter in diesem Zeitraum berechtigt, das Geschäft vor Ende des Vertrages zu schließen.

Beschluß des OLG Düsseldorf vom 24.09.1998, 10 W 93/98. MDR 1999, 289 / NJW-RR 1999, 305 / ZMR 1999, 171

 

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