Beeinträchtigung von Geschäften durch Verkaufsstände
Ladeninhaber haben in der Regel keinen Unterlassungsanspruch, wenn die Gemeinde aus besonderem Anlass (Weihnachtsmarkt, Prozession, Schützenfest u. ä.) das Aufstellen von Verkaufsständen auf den Gehsteigen zeitweise genehmigt und wegen des geringen Abstands zu den
Läden (hier 2,75 Meter) der Durchgang für Fußgänger nicht unerheblich eingeschränkt ist. Ein Anlieger hat keinen Anspruch auf eine unveränderte Nutzung des Straßenraums. Er muss somit die mit derartigen Veranstaltungen verbundenen Umsatzeinbußen entschädigungslos hinnehmen.
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.12.2005
6 B 11634/05
NVwZ-RR 2006, 251
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