Unzulässige Wettbewerbsklausel in Mietvertrag

Hat der Mieter eines Ladens (hier Friseursalon) zugleich das Inventar und auch den Kundenstamm (Goodwill) vom Vermieter erworben, ist eine Wettbewerbsklausel, wonach der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages am selben Ort für die Dauer von drei Jahren kein Friseurgeschäft

eröffnen darf, unwirksam. Macht der Erwerb des so genannten Goodwills einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises aus (hier 10 Prozent), ist dadurch auch das Interesse des Verkäufers am Erhalt des Standorts abgegolten.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.02.2005
1 U 211/04
OLGR Karlsruhe 2005, 146

 

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