Gegendarstellung im Internet

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf verlangte der Kläger die Gegendarstellung einer Tatsachenbehauptung auf einer Internet-Homepage. Die Homepage wurde nur gelegentlich bearbeitet und der Inhalt in unterschiedlichen Abständen ausgetauscht.

Das Landgericht sah keinen gesetzlichen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung wegen der beanstandeten Tatsachenbehauptung. Da der Betreiber der Homepage keinen Mediendienst zur Nutzung bereitstellte oder den Zugang zur Nutzung vermittelte, konnte der Mediendienststaatsvertrag keine Anwendung finden. Auch die Voraussetzungen für die Anwendungen des Pressegesetzes waren nicht gegeben. Ursprung des Gegendarstellungsrechts ist die strukturelle Ungleichheit hinsichtlich des Publizitätsgrades von Mitteilungen zwischen einer Privatperson und einem Presseorgan. Durch das Einstellen des Textes in die Internet-Homepage wurde der Text zwar einem größeren Publikum dadurch zugänglich gemacht, daß das Angebot weltweit abgerufen werden kann. Trotzdem ergibt sich allein daraus kein Publizitätsgrad, der mit einer von einem Massenpublikum regelmäßig genutzten Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue Informationen liefert, vergleichbar wäre. Die im übrigen nur gelegentlich überarbeitetete Homepage des verklagten Betreibers schafft daher nach Auffassung des Gerichts kein entsprechendes Informationsforum, das in seiner Bedeutung einem periodisch erscheinenden Medium wie einer Zeitschrift oder Zeitung gleichkäme. Der Betreiber der Homepage mußte daher die befragte Gegendarstellung nicht abgeben.

Hinweis: Über eventuell gegebene Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Beschluß des LG Düsseldorf vom 29.04.1998
12 O 132/98

Computer und Recht 1998, 431

 

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