Kein Schadensersatz für Angehörige nach Filmberichterstattung über Getöteten
Die Filmberichterstattung über einen (hier durch ein Gewaltverbrechen) getöteten Menschen kann dessen über seinen Tod hinaus bestehendes Persönlichkeitsrecht verletzen. Eine solche Rechts-verletzung löst jedoch keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche der Angehörigen des
Getöteten aus. Eine Geldentschädigung kann wegen der Genugtuungsfunktion nur einem unmittelbar betroffenen und noch lebenden Opfer der Persönlichkeitsrechtsverletzung zustehen.
Urteil des BGH vom 06.12.2005
VI ZR 265/04
Pressemitteilung des BGH
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