Zeitungsabbildung des "falschen" Straftäters

Eine große Boulevardzeitung mit einer Auflage von über 1,5 Millionen berichtete über ein Strafverfahren gegen einen Priester wegen angeblicher Verfehlungen gegenüber Minderjährigen. Durch ein Redaktionsversehen, wurde auf dem zu dem Artikel gehörenden Foto jedoch nicht der mutmaßliche Straftäter, sondern dessen Betreuer (früher Vormund) abgebildet.

Das Oberlandesgericht München hielt in einem derartigen Fall der Rufschädigung des versehentlich Abgebildeten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 Euro für durchaus angemessen.

Urteil des OLG München vom 22.10.2003
21 U 2540/03
OLGR München 2004, 62

Urteil des OLG München vom 22.10.2003

 

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