Widerruf einer Pressemitteilung

In einem Bericht eines Nachrichtenmagazines hiess es wörtlich "Der studierte Ökonom weiss, wie man Millionen macht. Wie man gekonnt pleite macht, weiss er auch. Zweimal hat er schon pleite gemacht....".

Der von dem Bericht getroffene Unternehmer verlangte von dem Nachrichtenmagazin Unterlassung und Widerruf dieser Behauptungen.

Nach den gesetzlichen Regelungen hat der Betroffene einen Anspruch auf Widerruf falscher, bzw. nicht nachweisbarer Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch reiner Werturteile. Der BGH hatte nun zu entscheiden, inwieweit der Bericht Tatsachen oder blosse Werturteile enthielt und kam zu folgendem Ergebnis:

Die Formulierung "Wie man pleite geht, das weiss er" sahen die Richter als Werturteil an. Die Feststellung "Zweimal hat er schon pleite gemacht" wertete das Gericht hingegen als Tatsachenbehauptung. Nur diese muss das Nachrichtenmagazin widerrufen, da deren Richtigkeit nicht bewiesen werden konnte.

Urteil des BGH vom 28.06.1994
VI ZR 252/93

MDR 1995, 698

 

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