Urheberrechtsverletzung durch elektronisches Pressearchiv

Ein Unternehmen hatte sich auf den Aufbau elektronischer Pressearchive spezialisiert. Hierfür wurden ihm von den Kunden Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung gestellt. Das Spezialunternehmen scannte entsprechend gekennzeichnete Artikel in den Computer ein und übertrug diese nach entsprechender Anpassung auf das Datenbanksystem des jeweiligen Kunden. Ein Verlag, von dem auf diese Weise mehrere Artikel verarbeitet wurden, war hiermit nicht einverstanden und verklagte das Unternehmen auf Unterlassung dieser Vorgehensweise.

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, daß es sich bei den verwendeten Artikeln um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) handelte. Durch die Archivierung der Artikel wurde eine Vervielfältigung der Werke vorgenommen. Dieses Vervielfältigungsrecht steht ausschließlich dem Verlag zu (§ 16 UrhG). Das Unternehmen berief sich auch vergeblich auf die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG, wonach es zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herzustellen oder herstellen zu lassen. Bei elektronischen Archiven, auf die eine praktisch unbegrenzte Zahl von Personen mit geringem Zeitaufwand mitunter gleichzeitig zugreifen kann, werden geschützte Werke weit intensiver genutzt als bei herkömmlichen Archiven. Dadurch könnte sich ein Unternehmen beispielsweise Mehrfachabonnements der ausgewerteten Publikationen für seine Mitarbeiter ersparen. Nach alldem stellte die Verfahrensweise des Spezialunternehmens eine Urheberrechtsverletzung dar, die es künftig zu unterlassen hat.

Urteil des BGH vom 10.12.1998; I ZR 100/96

 

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