Schmähkritik an einem Produkt auch im Internet unzulässig
Ein Computerhändler ließ in einem Internetartikel an einem von dem Computerhersteller Amiga vertriebenen Computerbausatz kein gutes Haar. Er bezeichnete das Produkt dort als "Müll" und "Schrotthaufen". Der Computerhersteller verlangte die Unterlassung der Schmähkritik.Eine überzogene und ausfällige Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen noch keine unzulässige Schmähkritik. Eine solche liegt erst dann vor, wenn in ihr nicht mehr eine Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person oder eines Produktes im Vordergrund steht. Das Gericht
Abschließend wies das Gericht
Urteil des LG München I vom 17.10.1996
4 HKO 12190/96
CR 1997, 155
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