Schauspielerbild auf Titelseite einer Drogeriemarktzeitschrift

Auf dem Titelbild einer Kundenzeitschrift einer Drogeriemarktkette war das Foto eines bekannten Schauspielers aus der Serie "Zwei Münchner in Hamburg" abgebildet. Eine Genehmigung bzw. Zustimmung des Schauspielers zu diesem Titelbild lag nicht vor. Im Inneren der Zeitung folgte ein kurzer Bericht über den bekannten Schauspieler.

Die Unterlassungsklage des Schauspielers ging durch sämtliche Instanzen. Entscheidende Frage war hierbei, ob es sich bei der Zeitschrift um ein Presseerzeugnis oder aber um eine bloße Werbemaßnahme der Drogeriekette handelte.

Der BGH entschied in letzter Instanz, daß die Verwendung des Bildes auf der Titelseite nicht der Einwilligung des Schauspielers bedurft hatte, weil es sich um ein Presseerzeugnis handelt, bei dem zwischen dem Titelbild und den Werbeanpreisungen im Inneren des Heftes kein Zusammenhang besteht. Der Schauspieler habe die Veröffentlichung hinzunehmen, weil er eine sogenannte Person der Zeitgeschichte sei und in einem solchen Falle dem Publikationsinteresse der Vorrang gebühre.

Urteil des BGH vom 14.03.1995
VI ZR 52/94

WRP 1995, 613

 

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