Namensschutz im Internet
Erneut mußte sich ein deutsches GerichtZunächst hatte sich das Kammergericht Berlin mit der örtlichen Zuständigkeit zu befassen. Maßgeblich für Namensschutzverletzungen ist der Ort der Verletzungshandlung. Da die von dem Anbieter verwendeten Internetadressen (auch) in Berlin aufzurufen waren, erklärte sich das Kammergericht für örtlich zuständig.
In der Sache bekam das Veranstaltungsunternehmen ebenfalls Recht. Nach Ansicht des Gerichts kann auch für einen Teil einer Firmenbezeichnung ein selbständiger Namensschutz im Sinne des § 12 BGB beansprucht werden. Durch die Registrierung der Domainnamen mit der Buchstabenkombination "cc" verwendete der Internetprovider eine festgeschützte Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr. Außerdem war die namensmäßige Verwendung geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Firmenbezeichnung hervorzurufen, da ein nicht unerheblicher Teil der Internetbenutzer die beanstandeten Domainnamen mit dem Veranstaltungsunternehmen in Verbindung bringen würde. Im übrigen kam es bei der Entscheidung nicht darauf an, daß beide Parteien unterschiedlichen Branchen angehörten.
Urteil des KG vom 25.03.1997
5 U 659/97
NJW 1997, 3321
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