Namensrechtsverletzung bereits bei Reservierung

Bereits die bloße Eintragung (Reservierung) einer Internet-Adresse (Domain) bei der zuständigen Vergabestelle schafft einen Störungszustand für den Inhaber einer verwechslungsfähigen und prioritätsälteren Marke, gegen den er mit einer auf Löschung gerichteten Klage vorgehen kann. Der tatsächliche Gebrauch einer Internet-Domain in Form einer entsprechenden Homepage ist hierzu nicht erforderlich.

Das Gericht verurteilte danach den Verwender der Internet-Domain "steiff.com" auf Freigabe des Namens zugunsten des weltbekannten Plüschtierherstellers "Steiff".

Beschluß des OLG Stuttgart vom 03.02.1998
2 W 77/97

Computer und Recht 1998, 621

 

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