Klage bei Nichtregistrierung einer Internet-Domain

Die Betreibergesellschaft der "Messe Frankfurt Ambiente" beantragte bei der zuständigen Vergabestelle für Internetadressen (DE-NIC) die Zuteilung der Internet-Domain "ambiente.de". Die Eintragung wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, ein Herr B habe sich diesen Namen bereits registrieren lassen. Die Messegesellschaft veranlaßte daher Herrn B zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, wonach dieser die Internet-Domain "ambiente.de." nicht mehr verwenden durfte. Herr B stand jedoch auf dem Standpunkt, wenn schon er den Namen nicht nutzen durfte, sollte er auch anderen nicht zugänglich sein. Er weigerte sich daher, eine entsprechende Freigabeerklärung bei der Vergabestelle abzugeben.

Trotz der vorgelegten Unterlassungserklärung verweigerte die Vergabestelle die Registrierung der Messegesellschaft. Ohne Freigabeerklärung - so die Geschäftsführung der DE-NIC - könne eine Registrierung nicht erfolgen. Die Messebetreibergesellschaft erhob daraufhin erfolgreich Klage gegen die Vergabestelle.

Das Landgericht Frankfurt am Main kam zu dem Ergebnis, daß aufgrund der vom Inhaber des Domain-Namens abgegebenen Unterlassungserklärung ein Rechtsanspruch der Betreibergesellschaft auf Eintragung bestand. Ferner stellte das Gericht fest, daß die Vergabestelle für Domain-Namen ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellt. Indem sie es ablehnte, die Registrierung des Herrn B als Domain-Inhaber des Namens "ambiente.de" aufzuheben und die berechtigte Antragstellerin als Inhaberin dieses Namens zu registrieren, verstieß die Vergabestelle in unbilliger Weise gegen das kartellrechtliche Behinderungsverbot. Die DE-NIC wurde verurteilt, die beantragte Eintragung vorzunehmen.

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.10.1998
2/06 O 283/98 (nicht rechtskräftig)

NJW 1999, 586

 

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