Klage bei Nichtregistrierung einer Internet-Domain
Die Betreibergesellschaft der "Messe Frankfurt Ambiente" beantragte bei der zuständigen Vergabestelle für Internetadressen (DE-NIC) die ZuteilungTrotz der vorgelegten Unterlassungserklärung verweigerte die Vergabestelle die Registrierung der Messegesellschaft. Ohne Freigabeerklärung - so die Geschäftsführung der DE-NIC - könne eine Registrierung nicht erfolgen. Die Messebetreibergesellschaft erhob daraufhin erfolgreich Klage gegen die Vergabestelle.
Das Landgericht Frankfurt am Main kam zu dem Ergebnis, daß aufgrund der vom Inhaber des Domain-Namens abgegebenen Unterlassungserklärung ein Rechtsanspruch der Betreibergesellschaft auf Eintragung bestand. Ferner stellte das Gericht
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.10.1998
2/06 O 283/98 (nicht rechtskräftig)
NJW 1999, 586
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