Internetsuchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig

Der Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internetsuchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritte) mit Zeitungsartikeln auf tagesaktuelle Informationen hin aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle in Form eines Hyperlinks (elektronischer Verweis), mit dessen Hilfe die Veröffentlichung unmittelbar abgerufen werden kann. Das Anklicken des Hyperlinks führt nicht auf die Startseite des Internetauftritts des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite mit der Veröffentlichung (sog. Deep-Link). Der Nutzer wird so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet. Der Betreiber des Suchdienstes bietet zusätzlich an, dem Nutzer tagesaktuelle Veröffentlichungen zu seinen Suchworten per E-Mail zu übermitteln. "br />
Nach Ansicht der Karlsruher Richter verletzt der Suchdienst "Paperboy" keine Rechte der klagenden Verlage (Handelsblatt und DMEuro). Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichen, nimmt der Suchdienst keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten sind. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, bekannt ist. Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für deren Abruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. "br />
Der beanstandete Suchdienst handelt nach dem Urteil auch nicht wettbewerbswidrig, wenn er es durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf öffentlich zugängliche Artikel zuzugreifen. Dadurch werden die Leistungen der Verlage nicht in unlauterer Weise ausgebeutet. Der Suchdienst bietet der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließt. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel wird dabei nicht verschleiert. Das Gericht beanstandete auch nicht, dass die Nutzer durch Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der klagenden Verlage vorbeigeführt würden. Auch wenn den Betreibern dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen, könnten sie nicht verlangen, dass nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben. "br/>
Urteil des BGH vom 17.07.2003

 

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