Internet-Adressen und Namensrecht

Immer mehr nutzen auch Gewerbetreibende das weltweite Datennetz Internet. Der Datenaustausch unter Internetteilnehmern erfordert, daß jedem angeschlossenen Rechner eine eindeutige Adresse (sogenannte domain) zugeordnet wird. Internetadressen bestehen entweder aus Ziffernfolgen und / oder einem vom jeweiligen Teilnehmer gewählten Namen.

Das Landgericht Mannheim hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um den Schutz eines verwendeten Namens ging.

Ein Privatunternehmen stellte im Internet Informationen über die Region Rhein-Neckar zur Verfügung. Beim (damals) zuständigen Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Netzwerkinformationscenters in Karlsruhe (DE-NIC) beantragten die Betreiber die Zuordnung des Internetnamens "heidelberg.de". Da die DE-NIC nur zu prüfen hatte, ob derselbe Name bereits eingetragen war, wurde der beantragte Name zugeteilt.

Die Stadt Heidelberg, die ebenfalls ein Informationssystem im Internet plante, untersagte die Benutzung des Städtenamens "Heidelberg" und bekam vor Gericht auch recht.

Zur Begründung führten die Richter aus: Nicht jede noch nicht vergebene Internetadresse darf tatsächlich genutzt werden. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr mit anderen Namen, Firmen oder Markenzeichen besteht. Im vorliegenden Fall bejahten die Richter die Verletzung des Namensrechts. Aus der Bezeichnung "Heidelberg" kann aus der Sicht eines Internetteilnehmers geschlossen werden, daß unter dieser Adresse nicht nur Informationen über die Stadt Heidelberg, sondern Informationen der Stadt Heidelberg abgerufen werden können. Daher konnte die Stadt verlangen, daß der private Informa-tionsanbieter den Namen "Heidelberg" aus seiner Internetadresse entfernen mußte.

Mit dieser wichtigen Entscheidung wurde von dem Prinzip Abschied genommen: "Wer zuerst kommt, malt zuerst".

Urteil des LG Mannheim vom 08.03.1996
7 O 60/96

CR 1996, 353

 

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