Domains mit Städtenamen gerichtlich verboten!


Damit gab das Gericht in zweiter Instanz der Klage "br />der gleichfalls in Dortmund ansässigen Tauchschule "br />Schneider statt, die vom derzeitigen Domain-Inhaber "br />und Konkurrenten Bernd Wolsing die Unterlassung "br />verlangt hatte. "br />
Zur Begründung führt das OLG an, dass die Verbraucher
aufgrund der Kombination von Tauchschule und dem "br />Städtenamen davon ausgingen, dass es sich bei dem "br />Domain-Inhaber um den größten Anbieter von "br />Tauchkursen in Dortmund handle, was nicht der "br />Wahrheit entspreche. Bereits in der Vorinstanz "br />vor dem Landgericht Dortmund hatte der Domain-Inhaber "br />verloren. Dabei stellte sich das Landgericht auf den "br />zweifelhaften Standpunkt, dass durch die Adressenwahl "br />der gute Ruf der Stadt Dortmund als renommierte "br />Sportstadt mit zahlreichen Olympiasiegern ausgenutzt "br />werde und sich der Domain-Inhaber "mit fremden Federn" "br />schmücke. "br />
Der Richterspruch aus Westfalen könnte nach Meinung "br />von Experten eine neue Klagewelle in Sachen Domain-Recht "br />auslösen. "Es gibt Tausende solcher kombinierter Adressen "br />im Web. Sollten sich weitere Gerichte dieser zweifelhaften "br />Rechtsauffassung aus Hamm anschließen, müssen viele "br />Domain-Inhaber mit Klagen der Konkurrenz rechnen", "br />befürchtet Christian Vaulont, Rechtsanwalt in Mannheim. "br />
Domain-Inhaber Bernd Wolsing will sich mit dem Urteil "br />nicht abfinden. Trotz der bereits entstandenen Anwalts- "br />und Gerichtskosten von fast 10.000 Euro hat er Beschwerde "br />gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Seine "br />Chancen stehen nicht schlecht, dass sich der "br />Bundesgerichtshof (BGH) der Sache annimmt. Denn die "br />Revision muss zugelassen werden, wenn die Rechtsfrage "br />grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts der Vielzahl "br />von Webadressen, die Städte- und Gemeindenamen enthalten, "br />ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht von der Hand zu "br />weisen. Im Falle der Revisionsannahme landet die Frage "br />dann auf dem Tisch des ersten Senats des BGH, der in der "br />Vergangenheit bereits Praxiswissen und Fingerspitzengefühl "br />in Sachen Domain-Recht gezeigt und unter anderem die "br />Verwendung von Gattungsbegriffen als Internetadressen "br />für zulässig erklärt hat. "br />

heise.de, OLG Dortmund

 

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