Aspekte der anwaltlichen Werbung


"br /> "br /> "br /> "br /> "br /> "br /> "br /> Aspekte "br /> der anwaltlichen Werbung
"br /> "br /> "br /> "br /> "br /> "br /> "br /> "br /> "br /> Fernsehspots "br /> für Ihre Kanzlei? Die wichtigsten Punkte zur anwaltlichen Werbung haben "br /> wir hier für Sie zusammengefasst: "br /> Seit "br /> das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom14.07.1987 (Az. 1 "br /> BvR 362/79; NJW 1988, 191) die ehemals geltenden Standesrichtlinien "br /> für verfassungswidrig erklärt hat, besteht auch für Rechtsanwälte "br /> die Möglichkeit, für sich Werbung zu betreiben. Lesen Sie hier, was "br /> Anwälte beim Spagat zwischen seriöser Kanzleidarstellung und marktschreierischer "br /> Werbung beachten müssen
Gemäß "br /> der neuen Berufsordnung für Rechtsanwälte (BO) ist Werbung grundsätzlich "br /> zulässig.
Nach "br /> § 6 Abs. 1 BO darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und "br /> seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten "br /> und berufsbezogen sind. In diesem Zusammenhang ist auch § 43b BRAO "br /> zu beachten, wonach Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt ist, soweit "br /> sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet "br /> und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet "br /> ist.
§ "br /> 6 Abs. 2 BO bestimmt, welche Formen der anwaltlichen Werbung zulässig "br /> sind. Hiernach sind Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare "br /> Informationsmittel zulässig.
Bei "br /> einer Internetpräsentation handelt es sich vom Prinzip her um eine "br /> Kanzleibroschüre im World Wide Web, die für jeden, der über einen "br /> Internetzugang verfügt, zugänglich ist. Die Zulässigkeit einer Internetpräsentation "br /> von Rechtsanwälten ist deshalb analog § 6 Abs. 2 BO zu beurteilen "br /> (vgl. Konferenz der Berufsrechtreferenten der BRAK vom 29.11.1997; "br /> BRAK-Mitteilungen 1998, 139, 140). Grundsätzlich ist Werbung im Internet "br /> für Anwälte danach zulässig, soweit sie sich im übrigen an die standesrechtlichen "br /> Vorgaben hält (Scheuerl, NJW 1997, 3217, 3219; Schopen/Gumpp/Schopen "br /> NJW-CoR 2/96, 112, 115). Damit ist die Form der anwaltlichen Werbung "br /> im Internet zulässig.
Inhaltlich "br /> richtet sich die Zulässigkeit der anwaltlichen Werbung nach dem bereits "br /> erwähnten § 43b BRAGO und nach § 7 BO. Danach dürfen unabhängig von "br /> Fachanwaltsbezeichnungen nur Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte "br /> angegeben werden, um dem Gebot, sachlich über die Berufstätigkeit "br /> zu informieren, Rechnung zu tragen. Tätigkeitsschwerpunkte darf gemäß "br /> § 7 Abs. 2 BO nur derjenige angeben, der zwei Jahre nach Zulassung "br /> zur Rechtsanwaltschaft nachhaltig auf dem als Tätigkeitsschwerpunkt "br /> angegebenen Gebiet als Rechtsanwalt tätig war. Es dürfen insgesamt "br /> nicht mehr als fünf Benennungen der Berufstätigkeit angegeben werden. "br /> Nur drei Bennennungen hiervon dürfen Tätigkeitsschwerpunkte sein.
Aktuelle "br /> Urteile zur Anwaltswerbung im Internet:
LG "br /> München I Beschluss v. 25.03.1996, 1 HK 0 5953/96, CR 1996, 736
Das "br /> LG München untersagte die Benennung einer einzelnen Kanzlei als "Online-Anwalt" "br /> und das Angebot einer "Erstberatung" zu Dumpingpreisen durch diese "br /> Kanzlei in einem Compuserve-Forum per einstweiliger Verfügung.
LG "br /> Nürnberg-Fürth CR 1997, 415
Das "br /> LG Nürnberg-Fürth hat ausdrücklich die Zulässigkeit der Werbung von "br /> Steuerberatern im Internet ausgesprochen.
LG "br /> Nürnberg-Fürth MMR 1998, 488 – Anwaltsgästebuch
Das "br /> Angebot eines Gästebuchs auf der "Website" eines Rechtsanwalts ist "br /> unzulässig. Dies soll zumindest dann gelten, wenn das Gästebuch unmoderiert "br /> erfolgt, der Nutzer also selbst einen Eintrag vornimmt und seinen "br /> Kommentar nicht zur Vorkontrolle an den Betreiber schickt. Hierdurch "br /> entsteht dem LG Nürnberg-Fürth zufolge die Gefahr, dass überzogen "br /> positiv vom Betreiber der "Website" berichtet wird. Dies stelle eine "br /> Form der unzulässigen Werbung dar.
Als "br /> Fazit der Rechtsprechung lässt sich festhalten:
Verboten "br /> ist die "Werbung um ein Mandat im Einzellfall" und die "unsachliche, "br /> überzogene Werbung". Dies muss auch bei einer anwaltlichen Internetpräsentation "br /> beachtet werden.
Info "br /> für junge Rechtsanwälte
Die "br /> Tätigkeitsschwerpunkte sind gerade für Berufsanfänger ein Ärgernis. "br /> Erst nach zweijähriger Zulassung kann der junge Anwalt einen Tätigkeitsschwerpunkt "br /> angeben, auch wenn er beispielsweise schon in seiner Referendarszeit "br /> nachhaltig und ausschließlich auf einem bestimmten Rechtsgebiet tätig "br /> war. Umgekehrt kann ein sogenannter "Hobbyanwalt" mit einer nebenberuflich "br /> geführten Wohnzimmerkanzlei nach zwei Jahren einen Tätigkeitsschwerpunkt "br /> führen.
Um "br /> so erfreulicher ist der Beschluss des Anwaltsgerichts München vom "br /> 30.03.1999 (AnwBl. 7/99 S. 407; Az.: 4 AnwG Nr. 92/1998), wonach die "br /> Regelung der Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten in § 7 Abs. 1 BO "br /> der Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber entbehrt und die "br /> Regelung deshalb in bezug auf Tätigkeitsschwerpunkte nichtig ist. "br /> Die Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten ist daher ungeregelt (Feuerich/Braun, "br /> BRAO § 43b Rn, 8, § 59b Rn. 12; Bechert, Advoice 3/99, 16). Es wird "br /> zwar auch in Zukunft vor Benennung eines Tätigkeitsschwerpunktes eine "br /> gewisse Dauer der Beschäftigung mit einem Rechtsgebiet als Rechtsanwalt "br /> gefordert werden. Jedoch lässt der Beschluss des Anwaltsgerichts München "br /> vom 30.03.1999 die Hoffnung aufkommen, dass insoweit eine interessengerechtere "br /> Lösung gefunden wird. "br /> "br /> "br /> "br /> "br /> "br /> "br /> "br />

SIC

 

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