Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durch eBay-Verkäufer

Fernabsatzverträge sind nach der gesetzlichen Definition „... Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen

werden ...„ (§ 312b Abs. 1 BGB). Hierunter fallen auch über die Auktionsplattform eBay abgeschlossene Kaufverträge. Nach § 312c BGB müssen gewerbliche Verkäufer den Verbraucher klar und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht belehren.

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Widerrufsbelehrung auf der so genannten Mich-Seite unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ dargestellt wird. An dieser Stelle muss ein Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers nicht vermuten, da eine solche Belehrung kauf- und nicht verkäuferbezogen ist. Verstößt der Verkäufer gegen die gesetzliche Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, handelt er wettbewerbswidrig und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Wer seine Kunden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, riskiert nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Ist die Belehrung nämlich nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen, bis die Belehrung nachgeholt wird. Der Käufer kann die Ware dann auch noch nach Monaten zurückgeben.

Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005
4 U 2/05
Pressemitteilung des OLG Hamm

 

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