Irreführende Internetwerbung („Epson“-Druckerpatronen)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Der
Umstand, dass der an einem Kauf im Internet interessierte Nutzer die benötigten Informationen von sich aus „aktiv” nachfragen muss, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, er werde in jedem Falle sämtliche Seiten des Internetauftritts des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Kaufinteressent wird vielmehr erfahrungsgemäß nur die Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird.
Nach diesen Grundsätzen wertete der Bundesgerichtshof die Werbung eines Internethändlers als irreführend, der auf seiner Hauptseite „Epson Tinte” für „Epson Tintenstrahldrucker” anbot. Erst auf einer gesonderten Info-Seite erfuhr der Kaufinteressent, dass es sich um ein Noname-Produkt handelte. Der Anbieter konnte sich auch nicht darauf berufen, sein Angebot habe den Hinweis „Zubehör, kompatibel, original” enthalten. Nach dem Gesamteindruck der Werbung konnte der Verbraucher davon ausgehen, es würden Originaldruckerpatronen des Herstellers „Epson“ angeboten.
Urteil des BGH vom 16.12.2004
I ZR 222/02
JurPC Web-Dok. 38/2004
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