Internetautovermieter dürfen bei Vertragswiderruf Kosten berechnen

Nach der EU-Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG) können Verbraucher Fernabsatzverträge innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen und haben einen Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und der Rücksendungskosten der Ware. Dieser Grundsatz der kostenlosen

Widerruflichkeit gilt jedoch nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Der Europäische Gerichtshof zählt hierzu auch die Vermietung von Kraftfahrzeugen. Verbraucher haben bei Widerruf eines auf Anmietung eines Autos gerichteten Fernabsatzvertrages ausnahmsweise keinen Anspruch auf kostenlose Vertragsauflösung. Entsprechende Kostenregelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Autovermietern sind daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Europäische Gerichtshof verweist in seiner Urteilsbegründung auf den Gesetzeszweck, einerseits den Verbraucher zu schützen, andererseits aber auch Anbieter bestimmter Dienstleistungen vor unverhältnismäßigen Nachteilen zu bewahren. Autovermietern entstehen im Fall einer Stornierung durch den Kunden die gleichen Nachteile wie anderen Anbietern von Beförderungsdienstleistungen, da sie kostenintensive Vorkehrungen für die Bereitstellung der Autos zum vereinbarten Zeitpunkt treffen müssen.

Urteil des EuGH vom 10.03.2005
C-336/03
Pressemitteilung des EuGH

 

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