Mittelbare E-Mail-Werbung unzulässig
Der Versand einer werbenden E-Mail ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Ein Verstoß gegen das Verbot der unaufgeforderten Zusendung von E-Mails liegt auch dann vor, wenn auf einer Internetseite Nutzer dazu
aufgefordert werden, über eine spezielle Funktion Werbe-E-Mails an Freunde und Bekannte zu schicken.
Soll der Verbraucher hierdurch zugunsten des werbenden Unternehmens Produktempfehlungen aussprechen, liegt eine gleichermaßen unzulässige mittelbare E-Mail-Werbung vor. Derartige Nachrichten wirken letztlich genauso wie eine eigene, direkte Werbung des Unternehmens gegenüber dem Endkunden.
Betreiber von Internetseiten, die eine solche oder ähnliche „Empfehlen“-Funktion installiert haben, sollten diese daher unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten prüfen lassen.
Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 04.03.2004
4 HK O 2056/04
Computer & Recht 2004, 702
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