Provider haftet für wettbewerbswidrige Werbung

Wirbt ein Internet-Anbieter auf seiner Homepage in wettbewerbswidriger Weise (hier: unzulässige Werbung eines Reisebüros mit der Bezeichnung "last minute"), kann auch der Betreiber des Internet-Servers, auf dem das Angebot betrieben wird, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, soweit ihm die wettbewerbswidrige Werbung seines Kunden bekannt ist oder es ihm aufgrund existierender Softwareprogramme möglich ist, derartige Angebote auszufiltern.

Urteil des OLG München vom 26.02.1998
29 U 4466/97

NJW 1999, 65

 

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