Nettopreisangaben für Unternehmen genügt

Ein Internet-Provider bot auf seiner Homepage Dienstleistungen an. Die darin angegebenen Preise waren Nettopreise. Der Anbieter machte durch einen kleingedruckten Hinweis am Seitenende kenntlich, daß diesen Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sei. Ein Mitkonkurrent sah darin einen Wettbewerbsverstoß.

Der im Klagewege geltend gemachte Unterlassungsanspruch erwies sich als unbegründet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in der beanstandeten Werbung keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die auf der Internetseite angegebenen Nettopreise richteten sich erkennbar ausschließlich an Unternehmen, Gewerbetreibende etc. Soweit sich die Werbung an private Endverbraucher wandte, enthielt sie den deutlich lesbaren und auch für den flüchtigen Leser wahrnehmbaren Hinweis "für Privatpersonen kostenlos!". Dies hielt das Gericht für ausreichend. Ein wettbewerbswidriges Verhalten konnte dem Anbieter demnach nicht angelastet werden.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.03.1998
6 U 141/97

Computer und Recht 1998, 361

 

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