Nachweis des Erwerbs eines GmbH-Geschäftsanteils

Gemäss § 16 Abs. 1 GmbHG gilt der Gesellschaft gegenüber im Fall der Veräusserung des Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, lässt die Vorschrift jedoch offen. Sofern in der Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, ist eine überzeugende Unterrichtung des Vertretungsorgans der Gesellschaft erforderlich.

Der Nachweis wird in dieser Hinsicht regelmässig durch die Vorlegung der formgerechten Abtretungsurkunde erbracht, im Fall der Versteigerung des Geschäftsanteils durch Vorlegung des Versteigerungsprotokolls. Auch eine Kette von Abtretungsurkunden kann erforderlich sein, wenn etwa der Veräusserer nicht selbst bei der Gesellschaft angemeldet war. In einem solchen Fall ist der Nachweis der Abtretungen lückenlos bis zum letzten angemeldeten Gesellschafter zu führen.

Beschluss des OLG Dresden vom 06.03.1998
7 W 1256/97

Der Betrieb 1999, 326

 

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