Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei verschuldetem Unfall

Der Geschäftsführer einer GmbH hat in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 GmbHG). Er haftet der Gesellschaft für einen Schaden an dem von ihm geführten Firmenwagen jedenfalls dann, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat.

Grob fahrlässig (§ 61 Versicherungsvertragsgesetz) handelt, wer objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dabei subjektiv in unentschuldbarer Weise versagt. Das Oberlandesgericht Koblenz nahm im konkreten Fall eine grobe Fahrlässigkeit des unfallverursachenden Geschäftsführers an, weil dieser seinen Wagen mit einer Geschwindigkeit von 170 bis 220 km/h fuhr und dabei mit dem Handy telefonierte.

OLG Koblenz vom 14.05.1998; Az.: 5 U 1639/97

 

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