Zugang eines Abmahnschreibens

Die Beweislast für den Zugang eines Abmahnschreibens beim Wettbewerbsverletzer trägt der abmahnende Verletzte.

Kann dieser im Prozeß den vom beklagten Verletzten bestrittenen Zugang des Abmahnschreibens nicht beweisen, hat er - weil nicht feststeht, daß der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat - die Prozeßkosten zu tragen, wenn der beklagte Gegner den Anspruch auf Unterlassung sofort anerkennt.

Beschluß des OLG Dresden vom 10.09.1997
14 W 854/97

WRP 1997, 1201

 

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