Zugang einer Abmahnung

Wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ordnungsgemäß adressiert zur Post gegeben, ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Schreiben den Adressaten auch tatsächlich erreicht. Macht der Abgemahnte - wie es in der Praxis nicht selten vorkommt - geltend, er habe das Schreiben nicht erhalten, trifft ihn die Beweislast für den Nichtempfang. Diese Feststellung hat insbesondere für die Kostenfrage Bedeutung, wenn der Abmahnende gerichtliche Schritte gegen den Abgemahnten einleitet, weil dieser die in dem Schreiben verlangte Unterwerfungserklärung nicht abgegeben hat.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.06.2003
6 U 210/02
WRP 2003, 1146
ZAP EN-Nr. 751/2003

Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.06.2003

 

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