Vermögensaufteilung nach Unternehmerehe

Ein Unternehmerehepaar lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der 25-jährigen Ehezeit baute der Ehemann einen kleinen mittelständischen Betrieb zu einem Großunternehmen mit mehr als 1.800 Mitarbeitern aus. Zwei Jahre nach der Heirat schlossen die Eheleute einen Ehe- und Unterhaltsvertrag, weil "das gesamte betriebliche Vermögen" des Ehemanns nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen sollte. Die Ehefrau erhielt im Gegenzug noch während der Ehezeit einen Betrag von 10 Millionen DM. Nach 25 Jahren Ehezeit erhob die Ehefrau die Scheidungsklage. Im Rahmen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs machte sie die Nichtigkeit des Ehevertrages und damit die Beschränkung ihres Ausgleichsanspruchs geltend.

Der Bundesgerichtshof teilte jedoch die rechtlichen Bedenken nicht. Gerade bei Unternehmern, die nicht von vornherein Gütertrennung vereinbart haben, muss, um den Bestand des Unternehmens zu sichern, die Möglichkeit bestehen, ehevertraglich eine sogenannte modifizierte Güterstandsvereinbarung zu treffen. Gerade bei außergewöhnlichen Verhältnissen sollte es daher möglich sein, die vom Gesetz geregelten Güterstände auch teilweise durch abweichende Vereinbarungen abzuändern, wenn sich diese im übrigen noch am entsprechenden gesetzlichen Modell orientieren. Da im vorliegenden Fall nur ein Teil des Vermögens aus dem Zugewinn herausgenommen werden und im übrigen der Zugewinnausgleich durchgeführt werden sollte, begegnete die vertragliche Vereinbarung keinen rechtlichen Bedenken.

Urteil des BGH vom 26.03.1997
XII ZR 250/95

FamRZ 1997, 800

 

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