Pflegegeld für behinderte Kinder in einer Behinderteneinrichtung nur für tatsächlich zu Hause verbrachte Tage
Behinderte Kinder, die vorwiegend in einer Behinderteneinrichtung leben, können nur für die Tage Pflegegeld beanspruchen, die sie tatsächlich zu Hause verbringen. Die Eltern eines geistig und körperlich behinderten Jungen, der überwiegend in einem Heim lebt und nur an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause ist, sahen in der Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, da behinderte Kinder, die nur tagsüber in einer Einrichtung betreut werden, je nach Pflegestufe das Pflegegeld für jeden Tag erhalten.Das Bundessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht, weil Eltern behinderter Kinder, die abends in die elterliche Wohnung zurückkehren, im Allgemeinen höhere Pflegeleistungen zu erbringen haben.
Urteil des BSG
B 3 P 2/99 R
NJW Heft 28/2000, Seite LIV
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