Nachträgliche Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Eine GmbH aus den neuen Bundesländern geriet mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ganz erheblich in Rückstand. Nachdem die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse abgelehnt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde, zahlte ein Notar von einem Anderkonto einen freigewordenen Betrag von circa 64.000 DM an den Versicherungsträger. Hinsichtlich der danach noch offenen Beträge wurde der ehemalige Geschäftsführer der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen. "br />In dem darauffolgenden Rechtsstreit kam es entscheidend auf die Frage an, ob die über den Notar erfolgte Zahlung dem Arbeitgeber- oder dem Arbeitnehmeranteil der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zuzurechnen war. Für das Gericht
Urteil des BGH vom 13.01.1998
VI ZR 58/97
ZIP 1998, 398
Der Betrieb 1998, 769
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