Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung ist hinsichtlich Prüfung der Gewährung von Pflegegeld als Vermögen einzusetzen

Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag auf Gewährung von Pflegegeld unter anderem mit der Begründung ab, dass die Eltern der Antragstellerin über eine Kapitallebensversicherung verfügten. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass der Rückkaufswert der Versicherung von den Eltern als Vermögen einzusetzen sei.

Nach § 88 Absatz 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Dieses ist nur dann nicht einzusetzen, soweit dies für den Hilfesuchenden oder seine unterhaltsverpflichteten Angehörigen eine unzumutbare Härte bedeutet würde (§ 88 Absatz 3 BSHG). Der Einsatz einer von den Eltern abgeschlossenen Kapitallebensversicherung fällt nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unter die Härteregelung. Insbesondere stellt es keine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, dass der Rückkaufswert einer Versicherung hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers, seinen Versicherungsbeiträgen, unter Umständen beträchtlich zurückbleiben kann.

Urteil des BVerwG vom 19.12.1997
5 C 7/96

NJW 1998, 1879

 

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