Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung ist hinsichtlich Prüfung der Gewährung von Pflegegeld als Vermögen einzusetzen
Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag auf Gewährung von Pflegegeld unter anderem mit der Begründung ab, dass die Eltern der Antragstellerin über eine Kapitallebensversicherung verfügten. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass der Rückkaufswert der Versicherung von den Eltern als Vermögen einzusetzen sei.Nach § 88 Absatz
Urteil des BVerwG vom 19.12.1997
5 C 7/96
NJW 1998, 1879
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