Keine Kostenerstattung für Immuntherapie

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht verpflichtet, Krebspatienten die Kosten für eine "aktiv-spezifische Immuntherapie" (ASI) zu erstatten, da die Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode noch nicht ausreichend statistisch belegt ist.Entscheidend für das Bundessozialgericht war darüber hinaus, dass neue Therapiemethoden in der Regel erst dann verordnet werden dürfen, wenn sie der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestätigt hat. Eine solche Bestätigung gibt es für die aktiv-spezifische Immuntherapie noch nicht, obwohl bereits seit 1994 dem Ausschuss ein entsprechender Antrag vorliegt. Unerheblich war für das Gericht die Argumentation des Klägers, dass bei Nierenkrebs keine alternativen Behandlungsmethoden existieren.

Urteil des BSG,B 1 KR 11/98 R u.a.,NJW Heft 17/2000, Seite XLII

 

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