Persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Sozialversicherungsträger für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet dem Sozialversicherungsträger persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, wenn deren Nichtabführung nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zurückzuführen ist. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die GmbH bei Fälligkeit auf Grund Zahlungsunfähigkeit gehindert war, die geschuldeten Beiträge abzuführen, ist der Geschäftsführer.

Auf die Höhe der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge hat es keinen Einfluss, wenn Löhne und Gehälter nicht vollständig ausgezahlt wurden. Haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn erworben, entstehen auch die Beitragsansprüche in voller Höhe. Der Geschäftsführer, der die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unterlassen hat, kann sich auch nicht darauf berufen, dass er hierbei auf Weisung des Alleingesellschafters gehandelt hat.

Urteil des OLG Naumburg vom 10.02.1999
6 U 1566/97

Betriebs-Berater 1999, 1621

 

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