Gefährliche Entleihung von Arbeitnehmern

Ein Bauunternehmen liess sich für etwa ein Jahr von einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen mehrere Bauarbeiter zur Verfügung stellen. Da die Entleiherfirma - wie sich später herausstellte - nicht über die gesetzlich erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte, wurde das Bauunternehmen nachträglich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die eingesetzten Arbeitskräfte herangezogen.

Ist der Verleiher nicht zur Arbeitnehmerüberlassung berechtigt, so gilt nach einem Judikat des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und den beschäftigten Leiharbeitnehmern als zustandegekommen. Folge: Der Entleiher muss wie jeder Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer abführen.

Tip: Vor der Entleihung von Arbeitskräften sollte sich jedes Unternehmen vergewissern, ob der Entleiher über die erforderliche Erlaubnis verfügt.

Urteil des BAG vom 08.07.1998
10 AZR 274/97
RdW Heft 15/1998, Seite III

MDR Heft 15/1998, Seite R 21

 

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