Eingliederungshilfe bei Urlaubsbetreuung

Immer häufiger werden Behinderte von den Sozialhilfeträgern auf die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz verwiesen ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

So lehnte der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für die vorrübergehende stationäre Betreuung einer geistig bedinderten Frau während der urlaubsbedingten Abwesenheit ihrer Mutter mit der Begründung ab, daß es sich dabei um eine Maßnahme der Pflege handele.

Das im Eilverfahren angerufene Verwaltungsgericht Braunschweig verwies auf die systematischen Unterschiede zwischen Eingliederungshilfe und Maßnahmen der Pflegeversicherung. Die Abgrenzung hat dabei nach der Zielsetzung der Maßnahme zu erfolgen. Vorranging ist dann Eingliederungshilfe zu gewähren, solange noch Fortschritte in der selbständigen Lebensführung des Bedinderten erreicht werden können. Daß dabei auch gewisse Pflegeleistungen erbracht werden, ist insoweit unschädlich. Der Anspruch auf Kostenübernahme für die Urlaubsbetreuung war daher über die Sozialhilfe zu erfüllen.

Beschluß des VG Braunschweig vom 17.09.1996
4 B 4323/96

Rechtsdienst der Lebenshilfe 1996, 112

 

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