Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Einmalzahlungen ist verfassungswidrig.

Bisher sind bei solchen Einmalzahlungen zwar Kranken- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt worden, aber weder beim Arbeitslosengeld noch beim Kranken- oder Übergangsgeld wurden diese berücksichtigt. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 11. Januar 1995 (Az.: BvR 892/88) für unzulässig erklärt Das Gericht hat dem Gesetzgeber bis Ende 1996 Zeit gegeben, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Dies ist geschehen.
In § 26 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches IV ist geregelt, daß zu Unrecht einbehaltene Beträge zu erstatten sind. Die Krankenkassen haben gegen diese Rückerstattungspflicht erneut geklagt. Die weitere höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu steht noch aus. Wir halten Sie informiert! "br />Zwischenzeitlich greift aber die vierjährige Verjährungsfrist, so daß nun die Rückerstattung beantragt werden muß, damit - falls das Urteil positiv ausfällt - die Zahlungen der Jahre ab 1995 zurückerstattet werden müssen.
Sie sollten daher umgehend den entsprechenden Antrag an Ihre Krankenkasse senden.
Hierzu können Sie den Vordruck benutzen, den wir für Sie bereitgestellt haben und den Sie unter Tips/Musterschreiben/Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen abrufen können.

 

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