Scheingesellschafter als Arbeitnehmer qualifiziert

Ein hessischer Bauunternehmer versuchte die gesetzliche Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen dadurch zu umgehen, dass er die von ihm für jeweils maximal drei Monate beschäftigten polnischen Bauhandwerker "als Gesellschafter" in seine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) aufnahm. Das Hessische Landesarbeitsgericht sah dies jedoch als Scheingeschäft an und stufte die ausländischen Arbeiter als Arbeitnehmer ein. Nach dem Gesellschaftervertrag wirkten die Arbeiter in keiner Weise an der Geschäftsleitung mit. Insbesondere hatten sie keinerlei Einfluss darauf, welche Aufträge anzunehmen waren. Für ihre Arbeitnehmerstellung sprach auch, dass sie hinsichtlich Zeit, Ort und Art ihrer Arbeitsleistung von den Weisungen des Bauunternehmers abhängig waren.

Urteil des Hessischen LAG vom 20.03.2000; Az.: 16 Sa 591/99

 

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