Arbeitnehmerentleihung, Gefahr

Gefährliche Entleihung von Arbeitnehmern
Ein Bauunternehmen ließ sich für etwa ein Jahr von einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen mehrere Bauarbeiter zur Verfügung stellen. Da die Entleiherfirma - wie sich später herausstellte - nicht über die gesetzlich erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte, wurde das Bauunternehmen nachträglich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die eingesetzten Arbeitskräfte herangezogen.

Ist der Verleiher nicht zur Arbeitnehmerüberlassung berechtigt, so gilt nach einem Judikat des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und den beschäftigten Leiharbeitnehmern als zustandegekommen. Folge: Der Entleiher muß wie jeder Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer abführen.

Tip: Vor der Entleihung von Arbeitskräften sollte sich jedes Unternehmen vergewissern, ob der Entleiher über die erforderliche Erlaubnis verfügt.

Urteil des BAG vom 08.07.1998 10 AZR 274/97 RdW Heft 15/1998, Seite III MDR Heft 15/1998, Seite R 21 Betriebs-Berater 1998, 1640

 

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