Scheinselbstständige Transportfahrer bei „German Parcel“ - Sozialversicherungspflicht des Arbeitgebers

Insbesondere in der Logistikbranche werden Arbeiten oftmals an Selbstständige ausgelagert. So verdingt sich mittlerweile eine unüberschaubare Anzahl von selbstständigen Kraftfahrern mit Kleintransportern als Zulieferer für große Speditionen und Paketdienste. Ob tatsächlich eine

selbstständige Tätigkeit oder in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist bisweilen schwer zu beurteilen. Das Hessische Landessozialgericht hat nun bei dem Logistiker „German Parcel“ festgestellt, dass es sich bei der Beschäftigung der selbstständigen Transportfahrer nur um Scheinselbstständige handelt. Diese müssen ihre Fahrzeuge in den Farben des Unternehmers gestalten, die „Imagekleidung“ des Unternehmens tragen und sind auch sonst während der gesamten Arbeitszeit von täglich 10 bis 12 Stunden wie ein Arbeitnehmer den Weisungen ihres einzigen Auftraggebers unterworfen. Im Ergebnis musste der Paketdienst über 110.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge an die klagende Krankenkasse nachzahlen. Urteil des Hessischen LSG vom 19.10.2006 L 8/14 KR 1188/03 Handelsblatt vom 13.12.2006

 

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