Ab 40 kein Anspruch auf Kostenübernahme für künstliche Befruchtung
Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die künstliche Befruchtung einer über 40 Jahre alten Frau zu erstatten. Die Aufgabe des Staates und damit der gesetzlichen Krankenkassen, Familien zu schützen und zu fördern, geht - so die Begründung des Hessischen Landessozialgerichts
- nicht soweit, dass die Allgemeinheit Geburten „außerhalb des natürlichen Zeugungsvorgangs sponsert“.
Urteil des Hessischen LSG vom 02.06.2006
L 8 KR 87/05
Wirtschaftswoche Heft 33/2006, Seite 127
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